
Dieser Artikel stand hier seit 2015 – und war ehrlich gesagt an einigen Stellen schlicht falsch geworden. Die bekannteste Baustelle: die 11-Kilogramm-Regel für Rennräder. Die gibt es seit dem 1. April 2017 nicht mehr, sie geistert aber bis heute durch Foren, Stammtische und leider auch durch viele Ratgeber. Genauso überholt waren die Angaben zu „3 Watt und 6 Volt“ und zur angeblichen Pflicht, Scheinwerfer und Rücklicht nur gemeinsam einschalten zu können.
Ich habe den Beitrag deshalb komplett neu geschrieben: auf Basis des heute gültigen § 67 StVZO, mit zwei Schaubildern, Tabellen zu Pflichtteilen und Bußgeldern – und mit meiner Meinung dazu, wo die Vorschriften an der Praxis vorbeigehen.
Was sich seit 2015 geändert hat
Wenn du das Thema seit ein paar Jahren nicht mehr angefasst hast, sind vor allem drei Punkte neu für dich. Ich habe sie in eine Zeitleiste gepackt, weil genau hier die meisten Missverständnisse entstehen:

Der wichtigste Punkt für die Praxis ist die Novelle vom 1. April 2017. Sie hat das Fahrradlicht endlich in der Gegenwart ankommen lassen: Leuchten dürfen abnehmbar sein, Tagfahrlicht ist ausdrücklich erlaubt – und die Sonderbehandlung leichter Rennräder ist ersatzlos entfallen.
Die Pflichtausstattung auf einen Blick
Ein Fahrrad ist verkehrssicher, wenn es die Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt. Das sind weniger Teile, als viele denken – aber jedes davon muss vorhanden und funktionsfähig sein.

| Bauteil | Vorschrift | Paragraf |
|---|---|---|
| Bremsen | Zwei voneinander unabhängige, funktionsfähige Bremsen | § 65 StVZO |
| Klingel | Mindestens eine helltönende Glocke; Hupen und Pfeifen sind unzulässig | § 64a StVZO |
| Scheinwerfer | Ein oder zwei nach vorn wirkende Scheinwerfer für weißes Abblendlicht | § 67 Abs. 3 |
| Rückstrahler vorn | Mindestens ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler | § 67 Abs. 3 |
| Schlussleuchte | Eine Schlussleuchte für rotes Licht | § 67 Abs. 4 |
| Rückstrahler hinten | Ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ | § 67 Abs. 4 |
| Pedale | Nach vorn und nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler | § 67 Abs. 5 |
| Seitliche Sichtbarkeit | Ringförmig reflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder Speichen oder je zwei gelbe Speichenrückstrahler pro Rad | § 67 Abs. 5 |
Bremsen
Zwei unabhängige Bremsen – mehr sagt das Gesetz nicht. Ob Felgen-, Scheiben- oder Rücktrittbremse, ist egal, solange beide Systeme getrennt voneinander wirken und funktionieren. Bei Kinderrädern ist die Kombination aus Hand- und Rücktrittbremse üblich.
Wichtiger als die reine Existenz ist der Zustand. Abgefahrene Beläge, verglaste Scheiben oder ausgeleierte Züge sind der häufigste Grund, warum ein Rad im Ernstfall nicht rechtzeitig steht. Wie du das im Griff behältst, habe ich ausführlich aufgeschrieben – für Felgenbremsen ebenso wie für Scheibenbremsen.
Klingel
Hier wird der Gesetzgeber kurioserweise sehr deutlich:
„Fahrräder (…) müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein (…). Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein.“
§ 64a StVZO
Das heißt im Klartext: Eine Klingel muss ans Rad. Eine Hupe, eine Pfeife oder das laute „Achtung!“ ersetzen sie nicht. Und ja – das gilt auch für dein Rennrad und dein Gravelbike.

Licht und Reflektoren: Hier war der alte Artikel am falschesten
Der Beleuchtungsteil ist der Abschnitt, der sich seit 2015 am stärksten verändert hat. Deshalb hier ausführlich und sortiert.

Energieversorgung: Dynamo, Batterie oder Akku
Die alte Angabe „Nennleistung 3 Watt, Nennspannung 6 Volt“ stammt aus der Dynamo-Ära und ist als allgemeine Anforderung überholt. Heute gilt: Der Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf über eine Lichtmaschine, eine Batterie oder einen wiederaufladbaren Energiespeicher erfolgen. Akkulampen sind also seit 2013 an jedem Fahrrad zulässig – nicht nur an leichten Rennrädern.
Welche Spannung dahintersteckt und was davon in der Praxis sinnvoll ist, habe ich in einem eigenen Beitrag auseinandergenommen: Fahrradbeleuchtung: Welche Spannung ist erlaubt – und sinnvoll?
Abnehmbare Leuchten sind erlaubt
Das ist die Änderung, die dem Sportbereich am meisten gebracht hat: Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein. Sie müssen aber bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht angebracht und betriebsbereit sein. Wer bei Tageslicht ohne Lampen fährt und sie im Trikot mitführt, ist damit auf der sicheren Seite.

Was erlaubt ist – und was nicht
| Funktion | Zulässig? | Anmerkung |
|---|---|---|
| Akku- und Batterieleuchten | Ja | Seit 2013 an jedem Fahrrad |
| Abnehmbare Leuchten | Ja | MĂĽssen bei Bedarf angebracht werden |
| Tagfahrlicht | Ja | Ausdrücklich vorgesehen (§ 67 Abs. 3) |
| Fernlicht | Ja | Zusätzlich zum Abblendlicht erlaubt |
| Standlicht hinten | Ja | Praktisch an der Ampel |
| Blinkende Front- oder Rückleuchte | Nein | Blinkende Scheinwerfer und Schlussleuchten sind unzulässig |
| Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) | Ja | Seit 19. Juni 2024 an jedem Fahrrad, freiwillig |
Wenn du tiefer einsteigen willst: Ich habe separat aufgeschrieben, wann du die Beleuchtung wirklich einschalten solltest, wie viel Lux sinnvoll sind und warum sich Standlicht lohnt.
Die 11-kg-Legende: endgĂĽltig vorbei
Bis 2017 galt für Rennräder unter 11 Kilogramm eine Sonderregel: Sie brauchten keine fest montierte Beleuchtung. Diese Ausnahme wurde mit der Novelle vom 1. April 2017 ersatzlos gestrichen. Im heute gültigen § 67 StVZO kommt sie schlicht nicht mehr vor.
FĂĽr dich heiĂźt das:
- Es gibt keine Gewichtsgrenze mehr, ab der andere Regeln gelten.
- Auch das 6,8-kg-Rennrad braucht die vorgeschriebene Beleuchtung, sobald es auf öffentlichen Straßen bewegt wird.
- Der Trost: Weil Leuchten abnehmbar sein dĂĽrfen, ist die Regel in der Praxis leichter zu erfĂĽllen als frĂĽher.
Ausgenommen bleibt die Teilnahme an einer genehmigten Radsportveranstaltung – für die Dauer des Rennens.
Blinker: seit 2024 fĂĽr alle erlaubt
Mit der 56. Änderung der StVZO sind seit dem 19. Juni 2024 Fahrtrichtungsanzeiger an jedem Fahrrad zulässig. Vorher waren sie im Wesentlichen mehrspurigen Rädern und Aufbauten vorbehalten, bei denen ein Handzeichen verdeckt wird.
Pflicht sind Blinker ausdrücklich nicht. Front- und Rücklicht plus Reflektoren bleiben unverändert vorgeschrieben.
Meine Meinung dazu: Am Lastenrad, mit Anhänger oder schwerem Gepäck ist ein Blinker eine echte Verbesserung – überall dort, wo die Hand am Lenker bleiben muss. Am normalen Rad ersetzt er das Handzeichen für mich nicht. Ein ausgestreckter Arm ist größer, eindeutiger und wird auch dann verstanden, wenn die Blinkerlämpchen im Gegenlicht untergehen. Ich nutze Blinker als Ergänzung, nicht als Ersatz.
Warum die Pflichtausstattung mir nicht reicht
Jetzt der Teil, in dem ich von der reinen Gesetzeslage abweiche.
Die StVZO definiert ein Minimum, das seit Jahrzehnten kaum angetastet wurde. Sie sagt dir, was reicht, um bei einer Kontrolle nicht aufzufallen. Sie sagt dir nicht, was reicht, um bei Regen, Nebel und Gegenlicht frĂĽh genug gesehen zu werden. Das sind zwei verschiedene Dinge, und ich behandle sie auch so.
Drei Punkte, an denen ich bewusst ĂĽber die Pflicht hinausgehe:
- Redundanz hinten. Ein Rücklicht ist Pflicht, ein Rücklicht ist auch ein Single Point of Failure. Ich fahre zwei – wenn eines leer ist, merke ich es meist erst zu Hause.
- Seitliche Sichtbarkeit. Speichenreflektoren erfüllen die Vorschrift, sehen aber an vielen Rädern nach Nachrüstung aus. Reflexstreifen an den Reifen wirken großflächiger, sind immer da und man vergisst sie nicht.
- Passive Sichtbarkeit an mir selbst. Das Rad ist schmal, ich bin die größere Fläche. Reflektierende Kleidung bringt real mehr als jede weitere Lampe am Rahmen. Mein komplettes Setup dafür steht in Sichtbar im Winter.
Was ich an der aktuellen Regelung kritisiere: Die Reflektorpflicht ist sehr detailliert formuliert, während bei der Lichtleistung praktisch nichts steht, das der Realität moderner LED-Scheinwerfer gerecht wird. Eine 15-Lux-Funzel und eine 100-Lux-Lampe erfüllen beide dieselbe Vorschrift – der Unterschied auf einer unbeleuchteten Landstraße ist gewaltig. Genau deshalb ist „StVZO-zugelassen“ für mich ein Mindestkriterium beim Kauf und kein Qualitätsmerkmal.
Bußgelder: niedrig – aber das ist nicht das eigentliche Risiko
| VerstoĂź | BuĂźgeld |
|---|---|
| Beleuchtung fehlt, defekt oder nicht benutzt | 20 € |
| … mit Gefährdung anderer | 25 € |
| … mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | 35 € |
| Bremsen oder Klingel fehlen bzw. funktionieren nicht | 15 € |
Diese Beträge sind so niedrig, dass sie kaum jemanden erziehen. Der eigentliche Hebel liegt woanders: Wer nachts ohne Licht unterwegs ist und in einen Unfall gerät, muss damit rechnen, dass ihm ein Mitverschulden angerechnet wird. Das kann die Regulierung des eigenen Schadens empfindlich kürzen – und da geht es schnell um dreistellige oder vierstellige Beträge statt um 20 Euro. Für mich ist das das mit Abstand stärkste Argument für ordentliches Licht, deutlich vor der Bußgeldtabelle.
Was Radfahrende sonst noch kosten kann, habe ich in Knöllchen bei der Radtour zusammengetragen.
Sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben
Diese Teile verlangt kein Gesetz. Je nach Einsatzzweck wĂĽrde ich trotzdem nicht darauf verzichten.
Schutzbleche – halten Wasser und Dreck von dir und vom Antrieb fern. Am Alltagsrad für mich nicht verhandelbar.
Kettenschutz – schützt nicht die Kette, sondern dich und deine Kleidung. Besonders sinnvoll an Kinder- und Stadträdern.

Gepäckträger – weil einhändiges Fahren mit Einkaufstüte am Lenker die schlechteste aller Lösungen ist.
Gangschaltung – Komfort, aber auch Sicherheit: Wer am Berg im richtigen Gang sitzt, fährt stabiler, als wer im Stehen wegkippt.

Sicherheitslenker und weiche Griffe – bei Kinderrädern ein spürbarer Unterschied bei Stürzen.

Ein Fahrradspiegel – unterschätzt. Wer den Schulterblick nicht mehr gut hinbekommt, gewinnt damit deutlich Sicherheit.
Und weil die Frage regelmäßig kommt: Ein Helm ist in Deutschland nicht vorgeschrieben. Ich halte ihn trotzdem für eine der sinnvollsten freiwilligen Entscheidungen am Rad. Worauf es beim Kauf ankommt, steht in Fahrradhelm kaufen 2026.
Was gilt fĂĽr Pedelecs und E-Bikes?
Kurz: Ein Pedelec mit Tretunterstützung bis 25 km/h und maximal 250 Watt gilt rechtlich als Fahrrad. Für die Ausstattung gelten damit exakt die oben beschriebenen Anforderungen – zwei Bremsen, Klingel, Licht und Reflektoren.
Anders sieht es beim S-Pedelec mit UnterstĂĽtzung bis 45 km/h aus: Das ist kein Fahrrad mehr, sondern ein Kleinkraftrad. Dort kommen Versicherungskennzeichen, Fahrerlaubnis und Helmpflicht ins Spiel, und auch an die Beleuchtung werden andere Anforderungen gestellt.
Wenn du an deinem E-Bike etwas verändern willst, lohnt vorher ein Blick auf die Grenzen: Recht auf Reparatur beim E-Bike ordnet ein, was Hersteller schulden – und was nicht.
Häufige Fragen
Mein Fazit
Verkehrssicher zu sein ist keine groĂźe Sache: zwei funktionierende Bremsen, eine Klingel, Licht vorn und hinten, die vorgeschriebenen Reflektoren. Das ist in einer halben Stunde am Rad erledigt und kostet weniger als eine TankfĂĽllung.
Der eigentliche Punkt ist aber ein anderer. Die StVZO markiert die Untergrenze – und diese Untergrenze stammt aus einer Zeit, in der Nabendynamo und Glühlampe der Stand der Technik waren. Wer nur sie erfüllt, ist legal unterwegs. Wer nachts, im Herbst oder bei Regen wirklich sicher ankommen will, sollte darüber hinausgehen: mehr Licht, mehr Fläche, mehr Redundanz.
Und wenn dir das nächste Mal jemand von der 11-Kilogramm-Regel erzählt: Die ist seit 2017 Geschichte. Du darfst ihn gern auf diesen Artikel schicken.

Was mich neulich beeindruckt hat: man darf offensichtlich nicht freihändig fahren!
Siehe BuĂźgeldrechner unter
http://www.spiegel.de/auto/aktuell/bussgeldrechner-fuer-fahrradfahrer-a-1034513.html
P.S. GlĂĽckwunsch zum neuen Logo ;)
Hallo Eugen,
ja, gibt so einige BuĂźgelder fĂĽr Radfahrer. Wir haben dazu heute auch unsere Tabelle fertig: https://fahrradblog.de/bussgelder-fuer-fahrradfahrer/ …
Zwecks Logo: Danke. ;)
Beste GrĂĽĂźe
Soeren
Gelten diese Vorschriften > bes. fĂĽr Beleuchtung > auch speziell fĂĽr Mountainbikes?
Ja – sofern das Mountainbike im StraĂźenverkehr gefahren wird.
meine enkelin hat verkehrsunterricht ihre gangschaltung ist leicht defekt.der polizist sagte ihn ihn fahrrad sei nicht verkehrssicher.stimmt das?
Eine Rechtsberatung darf ich nicht geben. Jedoch ist es unwahrscheinlich, dass ein Fahrrad seine Verkehrstauglichkeit verliert, nur weil die Gänge bei der Schaltung nicht mehr sauber funktionieren. Das Fahrrad funktioniert ja wahrscheinlich ansonsten prima und ist entsprechend ausgestattet. Da würde ich mir also keine Sorgen machen.
Schade, wenn Kinder durch solche Informationen enttäuscht werden. :-(
ich wundere mich das Fahrräder keine Spiegel benötigen denn beim fahren auf den Strassen und den nicht hörbaren Elektroautos kann es beim abbiegen schnell zu Unfällen kommen
Einen Fahrradspiegel kann ich durchaus empfehlen, vor allem bei Nachtfahrten ist dies hilfreich. Wir haben einige Modelle aktuell im Test (kommt ca. Oktober, wenn es frĂĽher dunkel ist) und ja bereits vor einiger Zeit immer noch aktuelle Fahrradspiegel Modelle getestet.
Diese Seite entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand. Zum Beispiel gibt es doe 11kg-Regel nicht mehr.
Danke fĂĽr den berechtigten Kommentar. Ich habe sehr viele, sehr alte Inhalte auf der Webseite. Dieser hier ist aus Sommer 2015 und ich kann nicht alle Inhalte immer pflegen. Aber nach 11 Jahren hat dieser Artikel ein Update verdient, auch bei den Bussgelder, usw. Lies mal drĂĽber und melden Dich gerne. Mein Fokus ist aktuell allerdings auch der YouTube Kanal – da sollten die Inhalte bei Veröffentlichung aktuell sein.
NEULICH – also in den 60-er Jahren gab es besonders nervige Sturmklingeln. Radlaufklingeln, die per Bowdenzug an den Vorderradreifen gedrĂĽckt wurden und dann ratterten. Der Gesetzgeber hatte darauf reagiert und in §64a geschrieben „An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig“. Dieser Satz geistert seitdem durch die StVZO, ohne dass jemand darĂĽber nachgedacht hat. Sturmklingeln, die elektrisch angetrieben werden, sei es ĂĽber Elektromotor oder ĂĽber Wagnerschen Hammer sind nicht verboten.
Verboten sind dagegen rein elektronische Klingeln, denn diese sind keine „Glocken“ im Sinne von Satz 1 dieses Paragraphen.