Da du als Fahrradfahrer ebenso Verkehrsteilnehmer bist wie Autofahrer oder Fußgänger, gelten auch für dich Regeln aus der Straßenverkehrsordnung, die im Falle von Übertretungen mit Bußgeldern oder sogar Punkten in Flensburg geahndet werden können. Vielfach wissen Fahrradfahrer nicht ausreichend darüber Bescheid, was erlaubt ist und was nicht. Daher will dieser Ratgeber Aufklärung schaffen und einen Überblick über gültige Regeln beziehungsweise Ahndungen geben.
Inhaltsverzeichnis
Bußgeldkatalog: Fahrrad und Auto bisweilen eng verwandt
Es ist naheliegend zu glauben, dass du als Fahrradfahrer im Straßenverkehr keine so große Bedrohung darstellst wie ein PKW oder ein anderes motorisiertes Fahrzeug. Das ist prinzipiell auch richtig. Dennoch: Als Verkehrsteilnehmer hast du immer gewisse Vorschriften zu beachten und besonders dafür zu sorgen, dass du für dich selbst und für andere nicht zu einer Gefährdung werden kannst. Und falls du es doch tust, sei es motorisiert, mit dem Fahrrad oder sogar zu Fuß, kannst (und wirst) du auf jeden Fall belangt werden, wenn dich die Polizei bei deinem Verkehrsvergehen erwischt oder dich später zweifelsfrei als Täter feststellen kann. Damit du weißt, womit du rechnen musst und welche Verhaltensweisen du möglichst vermeiden solltest, lohnt sich ein Blick in unsere Tabelle.
Tabelle: Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer
Zur schnelleren Orientierung siehst du hier, welches Fehlverhalten im Straßenverkehr auf dem Fahrrad welche Konsequenzen für dich hat. Ein paar Vorbemerkungen seien an dieser Stelle vorausgeschickt.
Bedeutung/Definition der unterschiedlichen Vergehensstufen
Nachfolgend erfährst du, wie die einzelnen Kategorien in der Tabelle zu verstehen sind.
Mit Behinderung anderer: Diese Bezeichnung bedeutet, dass dein Fehlverhalten zusätzlich die Bewegungsfreiheit anderer Verkehrsteilnehmer eingeschränkt hat. Jedoch muss auch bei diesem Tatbestand noch einmal differenziert werden. So gibt es nämlich sowohl vermeidbare als auch unvermeidbare Behinderungen.
Eine unvermeidbare Behinderung liegt zum Beispiel vor, wenn aufgrund des schmalen Grades einer Straße nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht in eine andere Richtung abbiegen können. Wenn du dich also an der Spitze einer Fahrzeugschlange befindest, nach links abbiegen möchtest und die Enge der Straße es nicht zulässt, den hinter dir fahrenden Verkehrsteilnehmer nach rechts abbiegen zu lassen, liegt eine sogenannte unvermeidbare Behinderung vor. Fährst du mit deinem Fahrrad hingegen anstatt am rechten Fahrbahnrand oder auf dem Fahrradweg mitten auf der Straße, liegt unübersehbar eine vermeidbare Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vor.
Mit Gefährdung anderer: Von einer Gefährdung im Sinne der Straßenverkehrsordnung spricht der Gesetzgeber, wenn ein Personen- oder Sachschaden aufgrund des Verhaltens des gefährdenden Verkehrsteilnehmers sehr wahrscheinlich ist. Solche Situationen liegen zum Beispiel oft beim Überholen, der Missachtung von Fußgängerüberwegen, roten Ampeln oder zu schnellem Fahren in unübersichtlichen Verkehrsbereichen vor. Auch wenn nichts passiert, bestand die Gefährdung aufgrund des hohen Risikos des Verkehrsmanövers trotzdem.
Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: Der Gegenstand ist ziemlich klar. Kommt es aufgrund des nachweisbaren Fehverhaltens des Fahrradfahrers zu einem Unfall und/oder wird fremdes Eigentum beschädigt, wird diese Kategorie herangezogen. Hier sind die Bußgelder immer am höchsten; zusätzlich drohen in einigen Fällen Punkte in Flensburg. Wenn du zum Beispiel in einer nicht freigegebenen Fußgängerzone mit dem Rad unterwegs bist, kostet dich das mindestens 15 Euro. Wenn du dabei aber auch noch in einen Fußgänger oder in die Auslage eines Ladengeschäfts rauschst, verdoppelt sich das Bußgeld auf 30 Euro.
Vergehen | Reguläres Bußgeld | Mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | Mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | Punkte |
---|---|---|---|---|---|
Kind auf einem Fahrrad ohne Sicherheitsvorrichtungen befördert | 5 Euro | - | - | - | |
Freihändig gefahren | 5 Euro | - | - | - | |
Nicht für Fußgänger am Zebrastreifen angehalten | 40 Euro | - | - | - | |
Bahnübergang trotz geschlossener Schranke überquert | 350 Euro | - | - | - | 2 |
Freigegebene Fußgängerzone oder Gehweg mit mehr als Schrittgeschwindigkeit befahren | 15 Euro | - | - | - | |
Geschwindigkeit auf einem Geh- oder Radweg nicht an die Fußgänger angepasst | 15 Euro | - | - | - | |
Telefonieren auf dem Fahrrad (ohne Freisprechanlage) | 25 Euro | - | - | - | |
Fahrrad trotz Gehörbeeinträchtigung durch ein Gerät gefahren) | 10 Euro | - | - | - | |
Person über 7 Jahren auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger befördert | 5 Euro | - | - | - | |
Haltgebot oder andere Aufforderungen von Polizeibeamten ignoriert | 25 Euro | - | - | - | |
Fahrrad dergestalt nicht vorschriftsmäßig, dass die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wird | 80 Euro | - | - | - | 1 |
Klingel oder Bremsen sind nicht vorhanden, nicht betriebsbereit oder entsprechen nicht den Vorschriften | 15 Euro | - | - | - | |
Vergehen | Reguläres Bußgeld | Mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | Mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | Punkte |
Der zweite Teil der Tabelle zeigt dir die Verkehrssünden, die in der Regel mit potentiellen Behinderungen und Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer assoziisert und dementsprechend auch mehrere „Stufen“ in der Höhe des Bußgeldes aufweisen.
Vergehen | Reguläres Bußgeld | Mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | Mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | Punkte |
---|---|---|---|---|---|
Ampel beim Überfahren bereits länger als eine Sekunde rot | 100 Euro | - | 160 Euro | 180 Euro | 1 |
Rote Ampel überfahren | 60 Euro | - | 100 Euro | 120 Euro | 1 |
Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung befahren | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
Beschilderten Radweg in falscher Richtung benutzt | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
Vorhandenen und beschilderten Radweg nicht benutzt | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
Trotz Schutzstreifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Beleuchtung am Rad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 20 Euro | - | 25 Euro | 35 Euro | |
Fehler beim direkten/ indirekten Linksabbiegen | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Behinderung anderer durch Nebeneinanderfahren | - | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Nicht freigegebene Fußgängerzone oder Gehweg befahren | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Lichtanlagen trotz schlechter Sicht oder Dunkelheit nicht benutzt/aufgrund von Verschmutzung nicht funktionstüchtig | 20 Euro | - | 25 Euro | 35 Euro | |
Befahren eines für Fahrzeuge gesperrten Bereichs | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Fußgänger in Fußgängerzonen mit zugelassenem Fahrradverkehr gefährdet | - | - | 20 Euro | - | |
Vergehen | Reguläres Bußgeld | Mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | Mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | Punkte |
Missetat begangen: Was nun?
Vielleicht war es keine Absicht, vielleicht Dummheit, vielleicht Ignoranz. Wie dem auch sei: Es kann schon mal vorkommen, dass du auf der falschen Straßenseite fährst, ein Fußgängerzonenschild übersiehst oder die Grünphase der Ampel zeitlich überschätzt. Wirst du eines Vergehens dieser Art beschuldigt, kannst du selbstverständlich Widerspruch einlegen, wenn du dich ungerecht behandelt fühlst. Wichtig sind hier jedoch folgende Aspekte:
Zeugen: Für deine Aussage, dich rechtskonform verhalten zu haben, ist es wichtig oder zumindest sehr hilfreich, dass du Zeugen benennen kannst, die deine Aussage stützen. Dies ist vor allem dann von Vorteil, wenn die Gegenseite ebenfalls Zeugen hat.
Rechtsanwalt konsultieren: Hast du eine Rechtschutzversicherung, brauchst du im Prinzip gar nicht lange darüber nachzudenken – vorausgesetzt, du bist von deiner Unschuld überzeugt. Ist dies nicht der Fall, solltest du (zum Beispiel anhand der oben stehenden Tabelle) nachschauen, wie viel Bußgeld und/oder Punkte du zu erwarten hast. Beträgt dieses weniger als 50 Euro, lohnt es sich in der Regel nicht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Bei Beträgen, die (deutlich) darüber liegen, kannst du zumindest eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen (die in der Regel um die 100 Euro kostet). Dort wird sich der Rechtsanwalt deine Situation schildern lassen und dir daraufhin deine Chancen aufzeigen, in einem etwaigen Verfahren als Sieger hervorzugehen. Wichtig: Konsultiere einen Anwalt, der sich auf Verkehrsrecht spezialisiert hat. Alle anderen Anwälte sind wirklich sinnlos. Über Deine eigene PKW Versicherung hast Du oft eine gute Chance einen passenden Anwalt oder auch eine Beratung vermittelt zu bekommen.
Du solltest zwar nicht davon ausgehen, aber mitunter kann auch Ordnungshütern ein Fehler unterlaufen, weil sie die Gesetzeslage selbst nicht genau kennen beziehungsweise die Situation falsch einschätzen.
Beispiel: Einem Polizisten oder einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes, der dir ein Bußgeld wegen Musikhörens auf dem Fahrrad aufbrummen will, kann das nicht per se tun. Denn es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass das Musikhören beim Fahrradfahren grundsätzlich verboten sei. Tatsächlich darfst du durchaus deinen MP3-Player benutzen, während du mit dem Fahrrad unterwegs bist. Wichtig ist, dass du Umgebungs- und Verkehrsgeräusche noch wahrnehmen kannst. Falls der Ordnungshüter dich zuvor also ohne Gestikulieren dazu bringen konnte, deinen Kopfhörer abzunehmen, wird er es schwer haben, dir nachzuweisen, dass du die Musik zu laut hattest. Allerdings sei dir empfohlen, die Musik direkt leiser zu drehen und anschließend auszuschalten.
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