Radfahren und Alkohol – keine gute Mischung

Fahrrad Alkohol

Nach der Arbeit in der Kneipe ein Feierabendbier genießen, oder zwei – das kennt wohl jeder. Kein Problem, wenn man ein bisschen betrunken wird, man kann ja mit dem Fahrrad nach Hause fahren. Aber Vorsicht! Nicht nur das Autofahren, sondern auch das Fahrradfahren in alkoholisiertem Zustand ist eine Straftat und kann einen den Führerschein kosten.

Generelle Gesetzeslage

Im Strafgesetzbuch (StGB) regelt § 316 das Thema Trunkenheit im Verkehr dahingehend, dass jeder, der infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, bestraft wird. Als Fahrzeug gilt hier nicht nur das Auto, sondern auch das Fahrrad. Die Promillegrenzen sind zwar etwas unterschiedlich, sollten aber nicht unterschätzt werden.

Absolute Verkehrsuntüchtigkeit gilt bei Trunkenheit am Steuer (motorisiertes Fahrzeug) schon ab einem Promillewert von 1,1. Prinzipiell ist das Fahren bis zu einem Grenzwert von 0,5 Promille erlaubt, jedoch zählt schon die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem PKW ab 0,3 Promille mit fahrauffälligem Verhalten als Straftat.

Die 0,3 Promille-Grenze mit auffälliger Fahrweise oder der Verursachung eines Unfalls gilt auch für Fahrradfahrer, wohingegen für diese erst bei einem Wert von 1,6 Promille der Führerschein in Gefahr ist und eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) angeordnet wird. Diese muss kostenpflichtig absolviert werden. Bei Nichtbestehen oder gar Verweigerung dieses Tests verliert der Delinquent seinen Führerschein. Auch wiederholtes Fahren mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss mit fahrunsicheren Anzeichen unter der 1,6 Promille-Grenze führt zu einer MPU.

Wo liegen die eigentlichen Gefahren?

Der ADFC – Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club – verfolgt das Ziel, zusätzlich zu der 1,6 Promille-Grenze für Radfahrer einen Gefahrengrenzwert von 1,1 als Bußgeldtatbestand einzuführen, da ein Promillewert von 1,6 seiner Auffassung nach sehr hoch ist und auch das Fahren mit über 0,3 Promille meist nur mit Verwicklung in einen Unfall geahndet werden kann. Anders als bei der 0,3 Promillegrenze muss bei einem Wert ab 1,6 Promille kein Nachweis auffälligen Fahrverhaltens (wie Schlangenlinien oder Fahren ohne Licht bei Dunkelheit) für eine Straftat erfolgen. Bei wem ein solcher Alkoholgehalt im Blut festgestellt wird, nachdem er nachweislich mit dem Fahrrad unterwegs war (also während des Fahrens kontrolliert wurde) muss sofort mit den strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Kommt es zu einem Schaden oder sogar zu einem Personenschaden den man unter Alkohol- oder Drogeneinfluß verursacht, dann kann dies zu Folge haben, dass die eigene Haftpflichtversicherung nicht mehr einspringt bzw. den Schaden gegenüber den Dritten reguliert, aber sich das Geld vom Verursacher zurück holt. So kann an faktisch zu einer privaten Insolvenz gezwungen werden und sein Vermögen verlieren (je nach Schadenshöhe).

An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass es einem durchschnittlichen Menschen bei 1,6 Promille bereits schwer fallen dürfte, sein Fahrrad zu finden, geschweige denn es aufzuschließen oder zu besteigen. Normalerweise sollten Fahrradfahrer also gar nicht in diese Situation geraten. Schon ab 1,0 Promille gilt man normalerweise nicht mehr nur als „normal betrunken“ und ist im Straßenverkehr erheblich gefährdet. Vor allem Stürze auf das Gesicht zählen zu den größten Risiken bei alkoholisiertem Fahrradfahren. Dabei soll eine Gefahrengrenze bei 1,1 Promille vor allem zum Eigeneschutz dienen und eine gleichermaßen positive Wirkung wie die 0,5 Promillegrenze für Autofahrer erzielen. Auch sind es die Radfahrer, die in Verkehrsunfällen mit Autos und unter Alkoholeinfluss zwar oft weniger gefährdend sind, aber den meisten Schaden nehmen.

Alkohol am E-Trike-Steuer

Als Fahrer von motorisierten Fahrrädern sollte man beim Alkoholkonsum darauf achten, dass je nach Fahrzeug die Promillegrenzen entweder für PKWs oder Fahrräder gelten. Grundsätzlich gilt für ein E-Bike bis zu 250 Watt das gleiche wie für ganz normale Fahrräder auch. Erst bei einer Motorunterstützung, die bis zu 45km/h erzielen kann, wird das Fahrrad als Kraftfahrzeug angesehen und der Fahrer muss mit den gleichen Konsequenzen rechnen wie ein Autofahrer.

Fahranfänger in der Probezeit

Fahranfänger, die gerade ihren Führerschein erhalten haben, müssen besonders aufpassen. Für sie gilt in der Probezeit (in den ersten zwei Jahren nach Erhalt des Führerscheins) oder vor Vollendung einundzwanzigsten Lebensjahres eine 0,0 Promillegrenze am Autosteuer. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) §24c tritt aber lediglich für Kraftfahrzeuge in Kraft und gilt nicht für Fahrradfahrer. Somit gelten für Fahranfänger in der Probezeit die gleichen Promillegrenzen wie für alle anderen Radfahrer auch.

Mit dem Nachweis einer MPU muss jedoch gegebenenfalls bei Erwerb des Führerscheins gerechnet werden, wenn man schon vorher wegen unsicheren Fahrverhaltens im Straßenverkehr aufgefallen ist.

Strafen für betrunkenes Fahrradfahren

VerstoßKonsequenz
Ab 0,3 Promille mit auffälliger Fahrweise und/oder Unfall• Strafanzeige
Ab 1,6 Promille • 3 Punkte
• Anordnung einer MPU
• Bußgeld
Unter Drogeneinfluss• Strafanzeige
• Anordnung einer MPU
Titelbild: g-stockstudio, shutterstock.com

1 Kommentar

  1. Ich persönlich finde, dass auch Fahrräder nicht unter dem Einfluss von Alkohol gefahren werden dürfen. Jeder Radfahrer ist gleichzeitig auch Verkehrsteilnehmer, und sollte somit den gleichen Gesetzen unterliegen wie auch Auto- und Motoradfahrer. In wie weit das im alltäglichen Leben umsetzbar ist, ist natürlich fraglich. Man denke hier nur an den Grillabend bei Freunden, die drei vier Bier und die kleine Radtour nach hause.

    Viele Grüße
    Julius

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